Verein zur Förderung der Internationalen Jugendbegegnungsstätte OÅ›wiÄ™cim/Auschwitz, Wolfsburg e.V.
Unser Vorstand
Unser Vorstand bildet sich aus dem/der Vorsitzenden, seinem/ihrem Stellvertreter/in, dem/der Schatzmeister/in und dem/der Schriftführer/in. Der/die Vorsitzende, der/die Stellvertretende, der/die Schatzmeister/in und der/die Schriftführer/in sind ehrenamtlich tätig.
Satzung des Vereins
Verein zur Förderung der Internationalen Jugend-
begegnungsstätte OÅ›wiÄ™cim/Auschwitz, Wolfsburg e.V.
§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
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1. Der Verein führt den Namen „Verein zur Förderung der Internationalen
Jugendbegegnungsstätte Oswiecim/Auschwitz, Wolfsburg e. V."
2. Er hat seinen Sitz in Wolfsburg und soll in das Vereinsregister eingetragen
werden.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das erste Jahr ab der Eintragung
bis zum Ende des Geschäftsjahres ist ein „Rumpfgeschäftsjahr" und
umfasst keine 12 Monate.
§2 Zweck des Vereins
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Zweck des Vereins ist:
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Die Förderung der Religion
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Die Förderung der Jugend- und Altenhilfe
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Die Förderung von Kunst und Kultur
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Die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung einschließlich der Studentenhilfe
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Die Förderung der internationalen Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten, der Kultur, der Demokratie und des Völkerverständigungsgedankens
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Die Förderung der Heimatkunde und Heimatpflege​
Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Beschaffung von Mitteln
für die Förderung dieser Zwecke durch eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts
Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Beschaffung
von Mitteln für die Internationale Jugendbegegnungsstätte in Oswiecim/
Auschwitz, sowie für steuerbegünstigte Körperschaften, die im Rahmen der
oben genannten Satzungszwecke:
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Den Aufenthalt und/oder die Teilnahme an den Programmen der Internationalen Jugendbegegnungsstätte Oswiecim fördern.
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Die Internationale Jugendbegegnungsstätte in Oswiecim/Auschwitz in ihrer Bildungsarbeit mit jungen Menschen finanziell, organisatorisch und inhaltlich zu unterstützen.
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Rassistische, antisemitische und rechtsextreme Bewegungen in vielen europäischen Ländern und insbesondere die Leugnung des nazistischen Völkermordes in Auschwitz zu dokumentieren und durch Veranstaltungen, Seminare und Ausstellungen in Oswiecim und anderen Orten zu bekämpfen.
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Junge Menschen — durch die Herstellung von Materialien und Medien für die Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit über die Verbrechen der Nazis in Auschwitz — vor allem über den Genozid an Juden, Sinti und Roma, aber auch über die Massenvernichtung der Slawen und europäischen Widerstandskämpfer zu informieren.
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§3 Steuerbegünstigung
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Der Verein verfolgt ausschließlich und mittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenschaftliche Zwecke.
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Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
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Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen
werden.
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Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
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Auf Antrag ist auch eine passive (fördernde) Mitgliedschaft möglich.
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Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
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Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem/der Bewerber/in die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§5 Beendigung der Mitgliedschaft
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Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
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Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
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Ein Ausschluss kann nur aus zwingenden Gründen erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§6 Beiträge
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Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und
deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
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§7 Organe des Vereins
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Organe des Vereins sind:
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die Mitgliederversammlung
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der Vorstand
§8 Mitgliederversammlung
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Die Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung, die mindestens einmal im Jahr zusammentritt.
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Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mindestens acht Wochen vorher schriftlich unter Angabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen.
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Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
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Der Mitgliederversammlung obliegt:
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die Wahl des Vorstandes
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die Wahl der Kassenprüfer
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die Entgegennahme des Vorstandsberichte
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die Entgegennahme und Genehmigung des Haushaltsplanes und des Finanzberichtes
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die Entlastung des Vorstands
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die Behandlung von Anträgen
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die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
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die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
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Der Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden vom Vorstand protokolliert. Das Protokoll gilt als genehmigt, wenn nicht innerhalb von vier Wochen Widerspruch erhoben wird.
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Die Mitgliederversammlung entscheidet bei Wahlen und Abstimmungen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Für Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der Mitglieder nötig.
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§9 Vorstand
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Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Sie bilden den Vorstand im Sinne von 26 BGB. Der Vorsitzende, der Stellvertreten, der Schatzmeister und der Schriftführer sind ehrenamtlich tätig.
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Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügt die Zeichnung durch 2 Mitglieder des Vorstandes.
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Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 4 Jahre. Sie bleiben bis zur Bestellung des neuen Vorstandes.
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Der Vorstand soll in der Regel zweimal jährlich tagen.
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Die Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und von dem Vorstandsvorsitzenden zu unterzeichnen.
§10 Finanzen
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Die Finanzmittel des Vereins setzen sich zusammen aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstigen Zuwendungen.
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Die Finanzfragen fallen in das Ressort des Stellvertreters. Er arbeitet den Haushaltsplan des Vereins aus.
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Der vom Stellvertreter vorgelegte Haushaltsplan muss vom Vorstand bestätigt werden.
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§11 Kassenprüfung
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Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von 4 Jahren eine/n Kassenprüfer/in.
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Diese/r darf nicht Mitglied des Vorstandes sein.
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Wiederwahl ist zulässig.
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§12 Auflösung des Vereins
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Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das
Internationale Auschwitz Komitee Berlin e. V., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
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Stand April 2024